Todesfall: Was ist jetzt zu tun?
Zuerst einen Arzt rufen (Hausarzt oder 116 117), der den Tod feststellt; danach den Bestatter beauftragen. Die erste gesetzliche Frist ist die Anzeige beim Standesamt am dritten Werktag (§ 28 Personenstandsgesetz, abgerufen am 17.10.2026) — meist erledigt sie der Bestatter. Alles Weitere hat mehr Zeit, als es sich anfühlt.
Sofort
- Arzt verständigen. Zu Hause: Hausarzt oder ärztlicher Bereitschaftsdienst (116 117) — bei unklarer Todesursache die 110. Nur ein Arzt stellt den Tod fest und die Todesbescheinigung aus (erste Leichenschau). In Klinik und Pflegeheim übernimmt das die Einrichtung.
- Nächste Angehörige informieren. Niemand muss das allein tragen — holen Sie sich jemanden an die Seite, der die nächsten Telefonate mit übernimmt.
- Dokumente zusammenlegen: Personalausweis, Geburts-/Heiratsurkunde, Krankenkassenkarte — und nach einer Bestattungsverfügung oder einem Vorsorgevertrag suchen. Existiert einer, ist das beauftragte Institut oft schon festgelegt und bezahlt.
- Bestatter wählen — ohne Druck. Wie schnell überführt und bestattet werden muss, regeln die Bestattungsgesetze der Länder und die Einrichtung (Bestattungspflicht nach Bundesland). Meist bleibt Zeit, ein Angebot in Ruhe zu prüfen. Sie sind nicht verpflichtet, das vom Heim empfohlene Institut zu nehmen.
Diese Unterlagen sollten Sie zur Hand haben
Für die Sterbeurkunde verlangt das Standesamt je nach Familienstand des Verstorbenen verschiedene Dokumente im Original (Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter, Sterbeurkunde beantragen, Stand 07.03.2025, abgerufen 18.10.2026):
- die Todesbescheinigung des Arztes
- der Personalausweis und die Geburtsurkunde des Verstorbenen
- bei Verheirateten, Verwitweten und Geschiedenen die Heiratsurkunde (Familienbuch oder Stammbuch)
- bei Verwitweten zusätzlich die Sterbeurkunde des Partners
- bei Geschiedenen zusätzlich das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Innerhalb von 24 Stunden
- Bestattungsart und Rahmen besprechen: Erd- oder Feuerbestattung, Grabart, Trauerfeier. Was der Verstorbene sich gewünscht hat, geht vor. Womit je nach Form zu rechnen ist, zeigt der Kostenrechner.
- Eilige Meldungen: Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherungen unverzüglich benachrichtigen; Kfz-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung müssen aktiv gekündigt werden (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, abgerufen am 19.09.2026), außerdem Arbeitgeber und laufende Pflegedienste.
Bis zum dritten Werktag
Der Tod muss dem Standesamt des Sterbeorts spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden (§ 28 Personenstandsgesetz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026). Meist übernimmt das der Bestatter; im Krankenhaus oder Pflegeheim zeigt die Einrichtung selbst an (§ 30 PStG).
Anzeigepflichtig ist vorrangig, wer mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, sonst die Person, in deren Wohnung der Tod eintrat, sonst jede andere anwesende oder informierte Person (§ 29 PStG).
- Sterbeurkunde beantragen — beim Standesamt des Sterbeorts, üblicherweise durch den Bestatter. Gleich mehrere Ausfertigungen bestellen: Banken, Versicherungen und Rentenstelle wollen oft je ein Original. Mehr dazu: Sterbeurkunde beantragen.
- Traueranzeige und Karten — wenn gewünscht. Formulierungshilfen: Trauersprüche.
In der ersten Woche und danach
- Rente melden, wenn der Verstorbene Rente bezog: Witwen und Witwer können für das Sterbevierteljahr (die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat) einen Vorschuss in Höhe der vollen Versichertenrente des Verstorbenen erhalten. Er wird nur gezahlt, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten-Service der Deutschen Post beantragt wird. Zusätzlich ist ein formeller Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger nötig; der Vorschuss wird bei Bewilligung der Hinterbliebenenrente verrechnet (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 21.11.2024, abgerufen 18.10.2026).
- Arbeitgeber informieren und Freistellung klären: Nach § 616 BGB behält, wer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert ist, seinen Vergütungsanspruch (Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026). Eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht. Fragen Sie früh beim Arbeitgeber nach und sehen Sie in Arbeits- oder Tarifvertrag nach.
- Verträge kündigen oder umschreiben: Miete, Strom, Telefon, Abos, Vereine, Rundfunkbeitrag. Fast nichts endet automatisch (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, abgerufen am 19.09.2026). Fristen je Vertrag: Verträge kündigen nach Todesfall.
- Banken und Versicherungen mit der Sterbeurkunde informieren; Vollmachten und Konten klären.
- Erbe prüfen: Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026; bei Auslandsbezug sechs Monate, Abs. 3). Das ist keine Rechtsberatung; zuständig ist das Nachlassgericht. Ausschlagen befreit von den Schulden, aber nicht von der Bestattungspflicht. Reicht das Geld nicht, hilft die Sozialbestattung.
Was nicht eilig ist
Grabstein (einen Steinmetz wählen Sie in Ruhe, wann es für Sie passt), Haushaltsauflösung, Danksagungen, digitaler Nachlass. Nichts davon gehört in die erste Woche. Trauer braucht Zeit — und die dürfen Sie sich nehmen.
Häufige Fragen im Todesfall
Was ist im Todesfall zuerst zu tun?
Zu Hause den Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (116117) rufen — nur ein Arzt darf den Tod feststellen und die Todesbescheinigung ausstellen. In Krankenhaus oder Pflegeheim übernimmt das die Einrichtung. Erst danach wird ein Bestatter beauftragt.
Bis wann muss ein Sterbefall angezeigt werden?
Spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Sterbeorts (§ 28 Personenstandsgesetz). In der Praxis übernimmt das meist der beauftragte Bestatter.
Wer muss den Todesfall beim Standesamt anzeigen?
Vorrangig, wer mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, sonst die Person, in deren Wohnung der Tod eintrat, sonst jede andere anwesende oder informierte Person (§ 29 Personenstandsgesetz). Bei einem Sterbefall im Krankenhaus oder Pflegeheim zeigt die Einrichtung selbst an (§ 30 Personenstandsgesetz).
Wie lange kann man ein Erbe ausschlagen?
Sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund, sechs Monate, wenn der Verstorbene zuletzt im Ausland lebte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB).
Was ist das Sterbevierteljahr und wie bekomme ich den Rentenvorschuss?
Das Sterbevierteljahr sind die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Hat der Verstorbene Rente bezogen, können Witwen und Witwer dafür einen Vorschuss in Höhe der vollen Versichertenrente erhalten, wenn sie ihn innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten-Service der Deutschen Post beantragen. Zusätzlich ist ein formeller Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger nötig; der Vorschuss wird verrechnet (Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 21.11.2024, abgerufen 18.10.2026).
Welche Unterlagen braucht das Standesamt für die Sterbeurkunde?
Todesbescheinigung, Personalausweis und Geburtsurkunde des Verstorbenen, bei Verheirateten, Verwitweten und Geschiedenen zusätzlich die Heiratsurkunde (Familienbuch oder Stammbuch), bei Verwitweten die Sterbeurkunde des Partners, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, jeweils im Original (Bundesverband Deutscher Bestatter, Stand 07.03.2025, abgerufen 18.10.2026).
Bekomme ich Sonderurlaub, wenn ein Angehöriger stirbt?
Das Gesetz nennt keine feste Zahl von Tagen. Nach § 616 BGB behält, wer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Arbeit verhindert ist, seinen Vergütungsanspruch (gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026). Fragen Sie beim Arbeitgeber nach und sehen Sie in Arbeits- oder Tarifvertrag nach.
Welche Versicherungen muss ich nach einem Todesfall informieren?
Lebens-, Sterbegeld- und Unfallversicherungen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Sachgebundene Versicherungen wie Kfz-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung müssen aktiv gekündigt werden (Verbraucherzentrale Hamburg, abgerufen 19.09.2026).
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